1 Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin übt folgende Aushilfstätigkeiten aus:

  • 4.4.2024-31.5.2024, 6 Tage in der Woche für 700 EUR monatlich in einem Einzelhandelsgeschäft.
  • 1.7.2024-31.7.2024, 3 Vormittage in der Woche in einer Bäckerei für 320 EUR monatlich.
  • Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

    Sie ist nicht arbeitslos gemeldet, nicht in Elternzeit und hat die Lohnsteuerklasse V.

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beschäftigung vom 4.4.-31.5.2024

Es handelt es sich um eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung, da die zeitliche Begrenzung auf max. 3 Monate eingehalten ist.

  • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als kurzfristig Beschäftigte anmelden:

    Personengruppenschlüssel 110,

    Beitragsgruppenschlüssel 0000.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Besteuerung erfolgt nach den ELStAM mit Steuerklasse V. Eine Lohnsteuerpauschalierung für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % ist nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis 18 zusammenhängende Arbeitstage übersteigt.

Beschäftigung vom 1.7.-31.7.2024

Es handelt sich aufgrund der geringen Entgelthöhe (monatlich 320 EUR) um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, obwohl sie ebenfalls zeitlich begrenzt ist. Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit der kurzfristigen Beschäftigung.

  • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin bei der Minijob-Zentrale als geringfügig entlohnte Beschäftigte anmelden:

    Personengruppenschlüssel 109.

    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 6100 oder 6500 im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag der Arbeitnehmerin.

  • Der Arbeitgeber muss Pflichtbeiträge (18,6 %) oder pauschale Rentenversicherungsbeiträge (15 %) und pauschale Krankenversicherungsbeiträge (13 %) abführen, zzgl. Umlagen und Pauschalsteuer (2 %).

Praxis-Tipp

Bei Arbeitnehmern mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Besteuerung mit der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % i. d. R. die verwaltungsärmere Alternative. Sofern der Arbeitgeber die zusätzliche Belastung mit 2 % vermeiden will, ist auch eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer steuerlich zulässig.

2 Hauptbeschäftigung und 2 geringfügig entlohnte Beschäftigungen

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer übt eine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (Entgelt 2.000 EUR monatlich) bei Arbeitgeber A aus. Daneben ist er zusätzlich bei Arbeitgeber B für 250 EUR monatlich beschäftigt. Ab 1.6.2024 wird er zusätzlich bei Arbeitgeber C für 100 EUR monatlich tätig.

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beschäftigung bei Arbeitgeber A

Arbeitgeber A meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 bei der Krankenkasse an.

Beschäftigung bei Arbeitgeber B

Neben einer Hauptbeschäftigung kann nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei behandelt werden. Sozialversicherungsfrei ist die zeitlich zuerst begonnene Tätigkeit bei Arbeitgeber B. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn kein Antrag auf Befreiung gestellt wird, wovon jedoch regelmäßig auszugehen ist.

Arbeitgeber B meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Er muss für die Beschäftigung pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) sowie Pauschalsteuer (2 %) an die Minijob-Zentrale abführen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Eine Abwälzung der einheitlichen Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmerin ist zulässig.

Beschäftigung bei Arbeitgeber C

Die später aufgenommene Nebentätigkeit (Arbeitgeber C) ist mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und wird – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Arbeitgeber C meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1101 bei der Krankenkasse an.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Da für die Beschäftigung bei Arbeitgeber C keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, kommt auch keine Pauschalsteuer i. H. v. 2 % infrage. Die Versteuerung kann entweder nach den ELStAM (Steuerklasse VI) oder mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer erfolgen.

3 Hauptbeschäftigung eines freiwillig Versicherten mit 2 Nebenbeschäftigungen

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeber A gegen ein Entgelt von 6.000 EUR monatlich beschäftigt. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab 1.1.2024 nimmt er bei Arbeitgeber B eine Beschäftigung für monatlich 200 EUR auf.

Ab 1.2.2024 nimmt er zusätzlich eine weitere Beschäftigung bei Firma C für monatlich 150 EUR.

Wie sind die beiden Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist für die Renten- und Arb...

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