Sachverhalt

Eine familienversicherte Bedienung übt gleichzeitig 2 geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern mit einem Arbeitsentgelt von je 300 EUR im Monat aus. Weitere Beschäftigungen bestehen nicht.

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Entgelte der beiden – für sich getrachtet geringfügig entlohnten – Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtentgelt von 600 EUR pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR pro Monat für Minijobs wird überschritten. Es handelt sich nicht um geringfügige Beschäftigungen; es entsteht Sozialversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen. Für beide Beschäftigungen ist die besondere Beitragsberechnung im Übergangsbereich anzuwenden, da das Gesamtentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 EUR bis 2.000 EUR liegt.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % ist nicht möglich, da keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Die Versteuerung kann nach den ELStAM oder mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer erfolgen.

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