Sachverhalt

Eine familienversicherte Bedienung übt 2 geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit je 150 EUR monatlich aus. Die Bedienung hat bei beiden Arbeitgebern die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Wie sind die Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Entgelte beider Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung ergibt ein Gesamtentgelt i. H. v. 300 EUR monatlich. Der Grenzwert von 538 EUR pro Monat wird nicht überschritten. Beide Beschäftigungen sind geringfügig und für die Bedienung sozialversicherungsfrei.

Beide Arbeitgeber müssen pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) sowie Pauschalsteuer (2 %) an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Eine Abwälzung der einheitlichen Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmerin ist zulässig.

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