Sachverhalt

Ein rentenversicherungspflichtiges Ehepaar ist bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt. Ihre bisherige Lohnsteuerklassenkombination lautete IV/IV. Im Februar beantragen die beiden Ehepartner bei ihrem Wohnsitzfinanzamt die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor.

Ergebnis

Da für beide Ehegatten das Faktorverfahren anzuwenden ist, dürfen beide Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich für den jeweiligen Arbeitnehmer durchführen. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres kann die zutreffende Jahreseinkommensteuer ermittelt werden. Die Ehepartner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da im Lohnsteuerabzugsverfahren das Faktorverfahren berücksichtigt wurde.

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