Sachverhalt

Ein Unternehmen erstellt die Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt. Für Januar sind bei den 100 fest angestellten Mitarbeitern folgende Steuerabzüge vorgenommen worden:

  • Lohnsteuer 94.000 EUR, darin sind 4.000 EUR pauschale Lohnsteuer enthalten,
  • Kirchensteuer 6.280 EUR, davon entfallen 4.000 EUR auf evangelische Mitarbeiter, 2.000 EUR auf römisch-katholische Mitarbeiter und 280 EUR auf pauschal besteuerte Lohnbestandteile,
  • einbehaltener Solidaritätszuschlag 760 EUR, davon entfallen 220 EUR auf pauschal besteuerte Lohnbestandteile.

Wegen des großen Arbeitsanfalls beschäftigt der Arbeitgeber seit einigen Monaten zusätzlich 10 geringfügig entlohnte Beschäftigte. Alle Minijobber haben die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Wie muss die elektronische Lohnsteuer-Anmeldung anhand dieser Angaben erstellt werden?

Ergebnis

Die Steuerabzüge für Januar müssen grundsätzlich bis zum 10.2. angemeldet und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abgeführt werden. Weil dieser Tag im Jahr 2024 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag, den 12.2.2024. Die pauschale Lohnsteuer ist gesondert anzumelden.

Es sind folgende Eintragungen vorzunehmen (ohne Tausenderpunkt und Währungsangaben; die Nachkommastellen müssen immer mit eingegeben werden):

  • Kennziffer 86: Arbeitnehmerzahl der Firma: 110 (die Minijobber sind bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl mitzurechnen)
  • Kennziffer 42: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer: 90000,00
  • Kennziffer 41: Summe der pauschalen Lohnsteuer: 4000,00
  • Kennziffer 49: Solidaritätszuschlag: 760,00 (eine gesonderte Eintragung des auf die Pauschalsteuer entfallenden Solidaritätszuschlags ist nicht erforderlich)
  • Kennziffer 47: Pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren: 280,00 (die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften wird vom Finanzamt vorgenommen)
  • Kennziffer 61: Evangelische Kirchensteuer: 4000,00
  • Kennziffer 62: Römisch-katholische Kirchensteuer: 2000,00

Die Pauschalsteuer von 2 % ist nicht in die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer einzubeziehen. Insgesamt werden für die Minijobber Pauschalabgaben von 30 % erhoben. Die Pauschalabgaben sind nicht in der Lohnsteuer-Anmeldung einzutragen, sondern bei der Minijob-Zentrale anzumelden. An diese müssen auch die Zahlungen abgeführt werden.

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