Sachverhalt

Ein Mitarbeiter arbeitet bei einer Firma in Saarbrücken, wohnt aber in Frankreich und pendelt jede Woche zu seinem Wohnsitz (sog. Grenzgänger). Er ist verheiratet, hat keine Kinder. Wegen Kurzarbeit erzielt er im Januar 2024 ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 1.240 EUR. Ohne Kurzarbeit hätte er in diesem Monat 3.585 EUR brutto verdient.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 3.580,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.718,40 EUR
Gerundetes Istentgelt 1.240,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   595,20 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   1.123,20 EUR

Ermittlung des Soll- und Istentgelts ohne Lohnsteuer:

Der Arbeitnehmer ist als Grenzgänger zwar in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, infolge des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich aber von der Lohnsteuerpflicht in Deutschland befreit.

Seit 1.1.2023 gilt, dass bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger, deren Wohnsitzstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Kurzarbeitergeld besteuert (z. B. Frankreich), kein Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt. Es wird damit lediglich die Sozialversicherungspauschale i. H. v. 20 % abgezogen.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge (einschließlich eines eventuellen Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Dass der Arbeitnehmer als Grenzgänger beschäftigt ist, hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bzw. auf die Berechnung der SV-Beiträge.

 
Abrechnungsmonat Januar 2024
Brutto-Sollentgelt 3.585,00 EUR
Abzgl. Brutto-Istentgelt - 1.240,00 EUR
Differenz 2.345,00 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (2.345 EUR x 80 %) 1.876,00 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt 1.240,00 EUR 1.240,00 EUR 1.240,00 EUR
SV Fiktives Entgelt 1.876,00 EUR 1.876,00 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt 3.116,00 EUR 3.116,00 EUR 1.240,00 EUR

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