Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III, mit einem Kind (15 Jahre), erzielt im April 2024 infolge von Kurzarbeit ein Bruttoentgelt von 1.835 EUR. Ohne Kurzarbeit hätte er 2.455 EUR brutto verdient.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 67 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalieren monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 2.460,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.318,56 EUR
Gerundetes Istentgelt 1.840,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   986,24 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld (Leistungssatz aus dem Sollentgelt – Leistungssatz aus dem Istentgelt)   332,32 EUR

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
 
Abrechnungsmonat April 2024
Brutto-Sollentgelt 2.455,00 EUR
Abzgl. Brutto-Istentgelt - 1.835,00 EUR
Differenz 620,00 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (620 EUR x 80 %) 496,00 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt 1.835,00 EUR 1.835,00 EUR 1.835,00 EUR
SV Fiktives Entgelt 496,00 EUR 496,00 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt 2.331,00 EUR 2.331,00 EUR 1.835,00 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt es jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Hinweis

Im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit entstehen dem Arbeitnehmer durch die für Zeiten des Kurzarbeitergeldbezugs nicht zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Soweit Zeiten der Kurzarbeit in die Arbeitslosengeldberechnung einfließen, ist für diese Zeiten – unabhängig von der Höhe der Beiträge – das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielt hätte.

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