1 Auswirkungen eines Krankengeldzuschusses

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern finanzielle Leistungen, während diese gleichzeitig Sozialleistungen erhalten. Je nach Position des Arbeitnehmers im Betrieb (Vergütungsgruppe) erhalten die Mitarbeiter einzelne oder alle der folgenden Leistungen:

  • Zuschuss zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Zuschuss zum Krankentagegeld privat Versicherter,
  • weiter gewährte Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
  • weiter gewährte Firmen- und Belegschaftsrabatte,
  • weiter gezahlte vermögenswirksame Leistungen,
  • weiter gewährte Kontoführungsgebühren,
  • weiter gewährte Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
  • weiter gezahlte Telefonzuschüsse und
  • weiter gewährte Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge.

Wie wirken sich diese Zahlungen beitragsrechtlich aus?

Ergebnis

Soweit eine der im Sachverhalt genannten laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen auf eine der folgenden Sozialleistungen (in Klammern ist jeweils der zuständige Träger genannt) trifft, ist die arbeitgeberseitige Leistung unter den abschließend genannten Voraussetzungen beitragsfrei:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger, Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen, Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Erziehungsgeld, Elterngeld (Bundesländer, auf Kosten des Bundes).

Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit:

Alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der o. g. Sozialleistungen laufend gezahlt werden, sind bis zur Freigrenze von 50 EUR monatlich nicht beitragspflichtig. Alle darüber hinausgehenden Beträge werden hingegen in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (kein Freibetrag).

2 Grenze der Beitragsfreiheit

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer A und B sind infolge Krankheit arbeitsunfähig und beziehen seit 1.3. Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse.

Beide erzielten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, Dezember (Bemessungszeitraum), ein laufendes Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 EUR sowie 1.000 EUR Weihnachtsgeld; Nettolohn 2.100 EUR bzw. 2.700 EUR mit Weihnachtsgeld. Diese Werte hat der Arbeitgeber in die Entgeltbescheinigungen für die Krankenkasse eingetragen.

Arbeitnehmer A erhält während der Arbeitsunfähigkeit seine vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 52 EUR monatlich weitergezahlt.

Arbeitnehmer B bewohnt mietfrei eine Werkswohnung, deren ortsüblicher Mietpreis 600 EUR monatlich beträgt.

Beide erhalten jeweils ein Nettokrankengeld in Höhe von 1.628,10 EUR monatlich.

Besteht für die Arbeitnehmer während des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit?

Ergebnis

Zur Feststellung des Sozialversicherungs-Freibetrags werden benötigt:

  • Das zu vergleichende Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt), es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber dem gesetzlichen Sozialleistungsträger (hier der Krankenkasse) in der Entgeltbescheinigung mitteilt. Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum für die Sozialleistung bleiben außer Ansatz.
  • Der höchstmögliche Sozialversicherungs-Freibetrag, er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.
 
Berechnung des Freibetrags für Arbeitnehmer A und B
Nettoarbeitsentgelt Dezember 2.100 EUR
SV-Freibetrag monatlich (2.100 EUR – 1.628,10 EUR ) 471,90 EUR
Zzgl. SV-Freigrenze 50 EUR
Freibetrag 521,90 EUR

Folgen Arbeitnehmer A

In der Zeit des Krankengeldbezugs ist auch die weitergewährte Zahlung des Arbeitgebers beitragsfrei.

Der Sozialversicherungs-Freibetrag von Arbeitnehmer A wird durch die Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 52 EUR monatlich nicht überschritten; es liegt deshalb keine beitragspflichtige Einnahme vor.

Folgen Arbeitnehmer B

Die Brutto-Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 600 EUR monatlich (Sachbezug) übersteigt den maximal beitragsfreien Betrag von 521,90 EUR. Die 50 EUR SV-Freigrenze darf daher nicht angewendet werden.

Es bleibt nur der SV-Freibetrag von 471,90 EUR beitragsfrei. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden monatlich aus 128,10 EUR (600 EUR – 471,90 EUR) berechnet.

3 Einmalzahlung während Krankengeldbezugs

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer A und B sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Beide beziehen seit dem 1.4. Krankengeld.

Arbeitnehmer A erhält daneben vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26 EUR monatlich, die als Zuschuss zum Krankengeld beitragsfrei sind.

Arbeitnehmer B nutzt während des Krankengeldbezugs seinen Dienstwagen weiterhin privat. Dieser Sachbezug übersteigt die Differenz zwischen Netto-Krankengeld und Vergleichs-Nettoentgelt um 100 EUR monatlich. Die 100 EUR stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Freigrenze von 50 EUR bleibt wegen Überschreitens ohne Auswirkung.

Im...

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