Sachverhalt

Arbeitnehmer A und B sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Beide beziehen seit dem 1.4. Krankengeld.

Arbeitnehmer A erhält daneben vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26 EUR monatlich, die als Zuschuss zum Krankengeld beitragsfrei sind.

Arbeitnehmer B nutzt während des Krankengeldbezugs seinen Dienstwagen weiterhin privat. Dieser Sachbezug übersteigt die Differenz zwischen Netto-Krankengeld und Vergleichs-Nettoentgelt um 100 EUR monatlich. Die 100 EUR stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Freigrenze von 50 EUR bleibt wegen Überschreitens ohne Auswirkung.

Im Juli erhalten beide Arbeitnehmer jeweils 1.500 EUR Urlaubsgeld.

Wie wird die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragspflicht der Einmalzahlungen errechnet?

Ergebnis

Eine Behandlung von Einmalzahlungen als Krankengeldzuschuss scheidet aus. Dies – und dadurch eine evtl. Beitragsfreiheit – kommt lediglich für laufende Bezüge in Betracht, die neben einer Sozialleistung, z. B. Krankengeld, zur Auszahlung kommen. Die Einmalzahlungen sind dem Monat Juli zuzurechnen und sind grundsätzlich beitragspflichtig.

Für Arbeitnehmer A sind 90 SV-Tage zu berücksichtigen (Januar bis März, 3 × 30 SV-Tage). Ab 1.4. besteht Beitragsfreiheit.

Für Arbeitnehmer B sind 210 SV-Tage anzurechnen (Januar bis Juli, 7 × 30 SV-Tage). Ab 1.4. besteht weiter Beitragspflicht.

Für beide Arbeitnehmer gelten also unterschiedliche anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen. Da bei Arbeitnehmer B in den Monaten April bis Juli nur jeweils 50 EUR laufendes beitragspflichtiges Entgelt anfallen, wird seine Einmalzahlung in weit höherem Maße der Beitragspflicht unterworfen.

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