Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern finanzielle Leistungen, während diese gleichzeitig Sozialleistungen erhalten. Je nach Position des Arbeitnehmers im Betrieb (Vergütungsgruppe) erhalten die Mitarbeiter einzelne oder alle der folgenden Leistungen:

  • Zuschuss zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Zuschuss zum Krankentagegeld privat Versicherter,
  • weiter gewährte Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
  • weiter gewährte Firmen- und Belegschaftsrabatte,
  • weiter gezahlte vermögenswirksame Leistungen,
  • weiter gewährte Kontoführungsgebühren,
  • weiter gewährte Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
  • weiter gezahlte Telefonzuschüsse und
  • weiter gewährte Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge.

Wie wirken sich diese Zahlungen beitragsrechtlich aus?

Ergebnis

Soweit eine der im Sachverhalt genannten laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen auf eine der folgenden Sozialleistungen (in Klammern ist jeweils der zuständige Träger genannt) trifft, ist die arbeitgeberseitige Leistung unter den abschließend genannten Voraussetzungen beitragsfrei:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger, Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen, Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Erziehungsgeld, Elterngeld (Bundesländer, auf Kosten des Bundes).

Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit:

Alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der o. g. Sozialleistungen laufend gezahlt werden, sind bis zur Freigrenze von 50 EUR monatlich nicht beitragspflichtig. Alle darüber hinausgehenden Beträge werden hingegen in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (kein Freibetrag).

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