Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist am 1.1.2024 54 Jahre alt und seit mehr als 25 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (60.200 EUR) wird am 1.1.2024 durch die Erhöhung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 EUR) vom Grenzwert "eingeholt".

Tritt für den Arbeitnehmer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein?

Ergebnis

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Grundsätzlich wird der Arbeitnehmer ab dem 1.1.2024 kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Er könnte sich jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten (bis 2.4.2024) von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Stellt er keinen solchen Antrag, wird er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

Achtung

Hätte der Arbeitnehmer am 1.1.2024 (dem Zeitpunkt der Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) das 55. Lebensjahr bereits vollendet, hätte dies nicht zum Eintritt von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht geführt, weil der Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war und somit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

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