Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist 48 Jahre alt und bereits 10 Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Er verringert seine wöchentliche Arbeitszeit ab 1.2.2024 um 50 %. Durch die Teilzeittätigkeit verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, sodass die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Durch das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt ab dem 1.2.2024 Versicherungspflicht ein. Da er seit Jahren privat krankenversichert ist, stellt er im April 2024 einen Befreiungsantrag bei einer Krankenkasse.

Wie ist der Arbeitnehmer ab 1.2.2024 versichert?

Ergebnis

Grundsätzlich wird der Beschäftigte ab 1.2.2024 kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht tritt nur deshalb nicht ein, weil der Arbeitnehmer von seinem Befreiungsrecht Gebrauch macht.

Dies ist möglich, weil

  • die Unterschreitung zurückzuführen ist auf die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte,
  • der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war und
  • den Antrag fristgerecht binnen 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kasse (letzte gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers) gestellt hat.

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