Sachverhalt

Aufgrund von Liquiditätsproblemen ist am 17.10. über ein Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Betrieb wird zunächst weitergeführt.

Für die Monate August, September und Oktober hat der Arbeitgeber keine Löhne und Gehälter mehr gezahlt.

Ein Mitarbeiter ist seit dem 10.7. arbeitsunfähig erkrankt und hat bis heute die Arbeit auch nicht mehr aufgenommen. Für den Monat Juli hat er Entgeltfortzahlung erhalten, danach hat der Arbeitgeber keine Leistungen mehr an ihn erbracht.

Hat der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltzahlung ab August?

Ergebnis

Der Mitarbeiter erhält Insolvenzgeld für die Zeit vom 1.8. bis zum 21.8. Darüber hinaus stehen ihm keine Ansprüche zu.

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit hatte der Mitarbeiter für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsansprüche. Diese wurden auch für die ersten 3 Wochen durch Auszahlung erfüllt, nämlich für die Zeit im Juli.

Konnte der Arbeitgeber in den letzten 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlen, tritt die Bundesagentur für Arbeit für diesen Zeittraum durch die Zahlung von Insolvenzgeld für ihn ein. Durch das Insolvenzgeld sollen die Arbeitnehmer vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers geschützt werden.

Der 3-Monatszeitraum wird rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgeld wird also geleistet für die Zeit vom 17.7. bis zum 16.10., soweit für diesen Zeitraum keine Zahlungen an die Mitarbeiter erbracht wurden, obwohl diese Entgelt zu beanspruchen hatten.

Als Entgelt werden auch sog. Entgeltersatzleistungen verstanden, also auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Damit erhält hier der Arbeitnehmer trotz der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Insolvenzgeld ab August.

Da aber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen endet und dann der Mitarbeiter bei Fortbestehen der Erkrankung Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält, endet der Anspruch gegen den Arbeitgeber bzw. gegen die Bundesagentur für Arbeit mit Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Ab dem 21.8. kann der Mitarbeiter Krankengeld beziehen und hat damit keinen Anspruch mehr auf Insolvenzgeld.

Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber sollte sich vom Mitarbeiter den Auszahlungsschein der Krankenkasse vorlegen lassen. Daraus ergibt sich, ab wann der Mitarbeiter Krankengeld bezogen hat und damit auch, bis wann er bzw. für ihn die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zu leisten hat.

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