2.1 Weihnachtsgeld

 

Sachverhalt

Eine angestellte Aushilfe erhält neben dem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 EUR im Juli ein vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld i. H. v. 660 EUR und im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 480 EUR.

Entsteht durch die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis?

Ergebnis

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind bei der Beurteilung der Beschäftigung zu berücksichtigen.

 
Arbeitsentgelt jährlich (480 EUR x 12 Monate + 660 EUR + 480 EUR) 6.900 EUR
Durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt (6.900 EUR : 12 Monate) 575 EUR

Durch die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes wird die Geringfügigkeitsgrenze von 6.456 EUR pro Jahr überschritten. 1/12 dieses Betrags beläuft sich auf 575 EUR und überschreitet die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR. Es entsteht Sozialversicherungspflicht ab Beginn der Beschäftigung. Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen. Arbeitgeber müssen bei Beginn einer Beschäftigung und später laufend jährlich vorausschauend den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Beschäftigung beurteilen. Hierbei sind auch mögliche Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Da keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist auch die Pauschalierung i. H. v. 2 % nicht mehr möglich. Die Besteuerung hat nach den ELStAM zu erfolgen. Werden keine Lohnunterlagen vorgelegt, ist die Besteuerung nach Lohnsteuerklasse VI vorzunehmen.

2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt, unvorhersehbarer Einsatz

 

Sachverhalt

Ein Pflegedienst hat neben 16 Mitarbeitern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zum 1.1. die beiden Aushilfen A und B angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhalten diese einen Stundenlohn von 15 EUR. Üblicherweise liegt der Arbeitsaufwand der beiden Aushilfen bei jeweils 35 Stunden pro Monat. Daher sind die Aushilfen als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Beide Aushilfen haben die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Im Oktober erkranken 3 der hauptamtlichen Arbeitnehmer und fallen unvorhergesehen aus. Da auch einige der zu betreuenden Patienten erkrankt sind, ergibt sich gleichzeitig ein erhöhter Pflegebedarf. Die Aushilfen arbeiten daher im Oktober 70 bzw. 100 Stunden. Dementsprechend beträgt das Entgelt 1.050 EUR bzw. 1.500 EUR. Ab November liegt die Arbeitsbelastung der Aushilfen wieder im üblichen Rahmen (bei jeweils 35 Stunden pro Monat).

Werden die Aushilfen durch die erhöhte Arbeitszeit sozialversicherungspflichtig?

Ergebnis

Die Beschäftigung der Aushilfe A wird auch im Oktober als geringfügig entlohnt angesehen. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten bis zu dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 EUR) ist unschädlich. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Arbeitsentgelt i. H. v. 1.050 EUR wird wie das Arbeitsentgelt normaler Minijobs abgerechnet. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) sowie die einheitliche Pauschalsteuer i. H. v. 2 % an die Minijob-Zentrale ab. Arbeitnehmer A hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Bei bestehender Rentenversicherungspflicht würde der Arbeitnehmer zusätzlich 3,6 % zum Rentenversicherungsbeitrag beitragen.

Auch für die Aushilfe B liegt ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten vor. Jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt i. H. v. 1.500 EUR das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet somit zum 30.9. Im Oktober unterliegt die Aushilfe der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen. Ab November liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht übersteigt.

Hinweis

Bei der Jahresmeldung von Aushilfe A liegt das gemeldete Jahresarbeitsentgelt über dem "Grenzbetrag" von 6.456 EUR jährlich. Trotzdem bleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Bei evtl. Nachfragen des Lohnsteuerprüfers sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % ausschließlich an der sozialversicherungsrechtlichen Eingruppierung der Beschäftigten orientiert. Eine eigenständige, monatliche Höchstgrenze i. H. d. Geringfügigkeitsgrenze für das Steuerrecht gibt es seit der Angleichung der steuerrechtlichen Regelung an die der Sozialversicherung nicht mehr.

Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich den Entgeltunterlagen der beiden Aushilfen einen schriftlichen Nachweis bezüglich der Krankheitsvertretung (z. B. Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) beizufügen.

Praxis-Tipp

Derartige unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze sind unproblematisch, wenn sie sich auf Ausnahmefälle beschränken. Schwierigkeiten ergeben sich immer dann, wenn sich Überschreitungen jährlich wiederhol...

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