Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin nimmt nach Ablauf der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf, Gehalt monatlich 1.000 EUR. Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich die Kosten von 180 EUR für die Unterbringung des Kindes in einem städtischen Kindergarten.

Wie ist dieser Zuschuss für die Kosten des Kindergartens zu behandeln?

Ergebnis

Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Kosten für die Unterbringung (Betreuung, Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmerin, bleibt dieser gewährte Vorteil lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei.

Es ist unerheblich, ob es sich dabei um eine betriebliche, städtische oder private Kindereinrichtung handelt. Auch die Unterbringung bei Tagesmüttern ist möglich.

Hinweis

Dem Arbeitgeber soll der Originalbeleg über die Unterbringung von der Arbeitnehmerin vorgelegt werden. Dieser bewahrt den Beleg in den Lohnunterlagen auf. Damit wird gewährleistet, dass nur ein Elternteil den lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Anspruch nehmen kann.

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