1 Befristete Entsendung in einen Mitgliedsstaat der EU

 

Sachverhalt

Herr I ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn für die Zeit von 7 Monaten nach Belgien. Das Gehalt wird auch weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezahlt.

Welches Recht gilt aufgrund der Entsendung und was muss der Arbeitgeber veranlassen?

Ergebnis

Da Herr I deutscher Staatsbürger ist und in einen Mitgliedsstaat der EU entsandt wird, sind die Voraussetzungen der Verordnung 883/04 (nicht mehr als 24 Monate) erfüllt. Es liegt eine Entsendung vor. Die deutschen Rechtvorschriften gelten aufgrund der Anwendung der Verordnung weiter. Der zuständige deutsche Versicherungsträger stellt die Bescheinigung A1 zweifach aus und schickt ein Exemplar an den Arbeitgeber und das zweite Exemplar an die zuständige Stelle in Belgien.

2 Überschreitung des zulässigen Entsendezeitraums

 

Sachverhalt

Herr J ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn für die Zeit vom 1.7.2023 bis 31.12.2027 nach Österreich und zahlt auch weiterhin das Gehalt.

Welche Regelungen sind in diesem Sachverhalt maßgeblich?

Ergebnis

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung 883/04 sind erfüllt. Der Entsendezeitraum beträgt jedoch mehr als 24 Monate und übersteigt somit die zulässige Höchstgrenze. Herr J unterliegt somit ab dem 1.7.2023 den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ausstrahlungsregelungen gelten nicht, da die Anwendung der EU-Verordnung vorrangig ist.

3 Gleichzeitige Beschäftigung in 2 Vertragsstaaten

 

Sachverhalt

Herr K arbeitet für seinen Arbeitgeber an 3 Tagen in Deutschland und an 2 Tagen in Frankreich. Seinen Wohnsitz hat Herr K in Frankreich. Diese Konstellation bestand bereits vor dem 1.5.2010.

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Ergebnis

Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Entsendung, sondern um eine gleichzeitige Beschäftigung in 2 Vertragsstaaten. Da beide Beschäftigungen und der Wohnsitz bereits vor dem 1.5.2010 – also vor Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung – bestanden haben, gilt hier noch die alte Verordnung 1408/71. Deshalb gelten die französischen Rechtsvorschriften, weil Herr K seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Der französische Träger stellt eine entsprechende Bescheinigung E 101 für den deutschen Arbeitgeber aus. Auch bei Anwendung der Verordnung 883/04 wäre in diesem Fall der Wohnstaat zuständig. Die Prüfung der Zuständigkeit würde in diesem Fall von der zuständigen französischen Stelle in Absprache mit dem GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite vorgenommen werden.

4 Entsendung eines Arbeitnehmers ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Staates in die Schweiz

 

Sachverhalt

Herr L ist russischer Staatsbürger und in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit vom 20.8.2023 bis 22.6.2025 wird er von seinem Arbeitgeber in die Schweiz entsandt. Das Gehalt wird weiterhin in Deutschland gezahlt.

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich und welche Versicherung trifft zu?

Ergebnis

Es handelt sich um eine Entsendung. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/04 ist nicht anwendbar, da Herr L nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates hat. Auch die alte Verordnung 1408/71 greift in diesem Fall nicht, da sie im Verhältnis zur Schweiz ebenfalls die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates voraussetzt. Anwendbar ist allerdings das bilaterale deutsch-schweizerische Abkommen. Dies sieht die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die ersten 24 Monate der Entsendung vor. Das Abkommen umfasst allerdings nicht die Pflegeversicherung. Für diese bleibt die Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung bestehen.

5 Entsendung eines Arbeitnehmers in das Vereinigte Königreich nach dem Austrittsabkommen

 

Sachverhalt

Herr B ist britischer Staatsangehöriger und wohnt seit 2010 in Deutschland. Seit 2014 ist er versicherungspflichtig beschäftigt und soll für die Zeit vom 14.11.2023 bis 13.11.2025 in das Vereinigte Königreich entsandt werden.

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich und welche Versicherung trifft zu?

Ergebnis

Der britische Staatsangehörige befindet sich auch nach dem 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation. Das Austrittsabkommen und die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit sind weiter anwendbar. Für die Dauer der Entsendung kann eine Bescheinigung A1 ausgestellt werden.

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