Sachverhalt

Frau R wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist jedoch privat kranken- und pflegeversichert. Frau R wurde von ihrem Arbeitgeber zunächst für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2024 in die USA entsandt. Kurz vor Ablauf des Entsendezeitraums stellt sich heraus, dass die Auslandsbeschäftigung über den 31.12.2024 hinaus noch bis zum 31.12.2025 andauern soll. Ab dem 1.1.2025 bezahlt die amerikanische Tochterfirma das Gehalt.

Wie werden die beiden Zeiträume bewertet?

Ergebnis

Das deutsch-amerikanische Abkommen ist in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2024 anwendbar. Die zuständige deutsche Krankenkasse stellt für diesen Zeitraum die Bescheinigung D/USA 101 zweifach aus. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber, das andere wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt. In der Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- und Unfallversicherung bleibt die Versicherung in Deutschland im Rahmen der Ausstrahlung erhalten.

Ab dem 1.1.2025 treten 2 wichtige Änderungen ein.

  1. Das Gehalt von Frau R wird nicht mehr vom deutschen Arbeitgeber bezahlt. Somit sind die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht mehr erfüllt.
  2. Der längst mögliche Zeitraum für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen (60 Monate, d. h. 5 Jahre) endet.

Somit unterliegt Frau R ab dem Bekanntwerden des verlängerten Entsendezeitraums den amerikanischen Rechtsvorschriften. Die Versicherung in der deutschen Rentenversicherung endet mit dem Tag der Bekanntgabe. Für die anderen Versicherungszweige gilt dasselbe, weil die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht mehr gegeben sind.

Frau R kann gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung im Rahmen des deutsch-amerikanischen Abkommens beim GKV-Spitzenverband, DVKA, stellen.

Kommt es zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, dann erhält der Arbeitgeber einen schriftlichen Bescheid von der DVKA. Eine Mehrfertigung dieses Bescheids legt er der zuständigen deutschen Krankenkasse vor. Diese erstellt dann wiederum zweifach eine Bescheinigung D/USA 101. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber und ein Exemplar wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt.

Ab Bekanntgabe der Verlängerung kann Frau R in Deutschland nur noch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Die Meldung zur Sozialversicherung muss entsprechend geändert werden.

Kommt es nicht zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, dann endet die Versicherung in Deutschland insgesamt mit dem Tag der Bekanntgabe der Verlängerung.

Hinweis

Die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sind sehr unterschiedlich. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich.

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