Sachverhalt

Herr Q ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsandte ihn für die Zeit vom 1.2.2021 bis 31.1.2024 nach Marokko. Die Entsendung soll nun über den 31.1.2024 hinaus bis zum 31.12.2024 verlängert werden. Das Gehalt wird während der gesamten Zeit vom deutschen Arbeitgeber bezahlt.

Besteht für die genannten Zeiträume der deutsche Versicherungsschutz fort?

Ergebnis

Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung ist nach dem deutsch-marokkanischen Abkommen auf max. 36 Monate begrenzt. Die längst mögliche Dauer der Entsendung ist somit am 31.1.2024 erreicht.

Allerdings sieht das Abkommen die Möglichkeit der Verlängerung der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung um max. weitere 36 Monate vor, wenn die zuständigen Stellen der beiden Staaten damit einverstanden sind.

Für die Zeit vom 1.2.2021 bis 31.1.2024 stellt der zuständige deutsche Träger die Bescheinigung MA/D 101 aus. Für die Zeit vom 1.2.2024 bis 31.12.2024 stellen Herr Q und sein Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag auf Verlängerung beim GKV-Spitzenverband, DVKA. Stimmen der GKV-Spitzenverband, DVKA, und die zuständige marokkanische Stelle dem Antrag zu, dann erhält der Arbeitgeber von Herrn Q einen entsprechenden Bescheid von der DVKA.

Diesen Bescheid legt er der zuständigen deutschen Krankenkasse vor, die dann eine Bescheinigung MA/D 101 für die Zeit vom 1.2.2024 bis zum 31.12.2024 ausstellt. In der Pflegeversicherung bleibt die Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung bestehen, da dieser Versicherungszweig nicht vom Abkommen erfasst wird.

Hinweis

Die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sind sehr unterschiedlich. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich.

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