Sachverhalt

Herr P wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn in der Zeit vom 10.6.2024 bis 9.7.2024 nach Shanghai und in der Zeit vom 25.10.2024 bis 18.11.2024 nach Hongkong. Während der beiden Entsendungen zahlt der deutsche Arbeitgeber das Gehalt.

Wie wird die Entsendung für die jeweiligen Versicherungszweige beurteilt?

Ergebnis

In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für die Ausstrahlung erfüllt. Für die Zeit vom 10.6.2024 bis 9.7.2024 gelten die deutschen Vorschriften zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des deutsch-chinesischen Sozialversicherungsabkommens fort. Hierfür stellt die zuständige deutsche Krankenkasse die Bescheinigung VRC/D 101 aus. Für die Zeit vom 25.10.2024 bis 18.11.2024 kann das Abkommen nicht angewandt werden, weil das deutsch-chinesische Abkommen nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao gilt. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt in dieser Zeit im Rahmen der Ausstrahlung bestehen. In der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung besteht die Versicherung in beiden Entsendezeiträumen ausschließlich aufgrund der Ausstrahlungsregelung fort. Ggf. sind zusätzlich die chinesischen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zu beachten.

Hinweis

Die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sind sehr unterschiedlich. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich.

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