Sachverhalt

Ein Kundendienstmonteur fährt mit seinem eigenen Pkw jeweils montags gegen 7:30 Uhr zunächst in die Firma. Dort holt er den firmeneigenen Werkstattwagen ab und stellt seine Wochentour zusammen. Er verlässt die Firma erst gegen 10 Uhr. Am Freitagmittag beendet er gegen 15 Uhr seine Außendiensttätigkeit, indem er in der Firma seine Aufträge abrechnet und an die Buchhaltung weiterleitet. Den Werkstattwagen stellt er dann vereinbarungsgemäß auf dem Firmengelände ab. Der Arbeitgeber hat auf die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte verzichtet.

Von Dienstag bis Donnerstag, wenn er seine täglichen Einsatztouren zu Hause beginnt und beendet, ist er jeweils von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr unterwegs. Montags und freitags ist die Abwesenheitsdauer von zu Hause identisch, allerdings entfallen jeweils 2 Stunden auf Büroarbeiten im Betrieb sowie zusätzliche Zeit auf die An- und Abfahrt.

Laut Spesenabrechnung für Februar war der Mitarbeiter an allen 20 Arbeitstagen im Dienst.

In welcher Höhe können ihm steuer- und sozialversicherungsfreie Reisekosten erstattet werden?

Ergebnis

Der Mitarbeiter zählt zu den Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen. Weil der Arbeitgeber keine Zuordnung vorgenommen hat, sind nur die quantitativen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte zu prüfen. Er sucht den Betriebssitz seines Arbeitgebers zwar fortdauernd immer wieder auf, bleibt aber dort jeweils nur kurz, sodass weder 1/3 seiner Arbeitszeit noch 2 ganze Arbeitstage erreicht werden. Auch wird er dort nicht arbeitstäglich tätig. Im Ergebnis liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. Der Arbeitnehmer ist deshalb fortwährend auf einer Auswärtstätigkeit.

Deshalb kann er Verpflegungsmehraufwendungen für die Dauer der gesamten Abwesenheit von der Wohnung in Anspruch nehmen. Damit ist er an allen Arbeitstagen 10 Stunden unterwegs und kann die Verpflegungspauschale von 14 EUR für eine Abwesenheitsdauer von über 8 Stunden in Anspruch nehmen. Insoweit können steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungen vorgenommen werden.

Für den Februar ergeben sich für die 20 Wochentage Erstattungen von 280 EUR.

Hinweis

Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für die Fahrten zum Betrieb bzw. vom Betrieb nach Hause einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, bleibt der Vorteil unbesteuert. Alternativ könnte der Arbeitgeber für die wöchentlichen Fahrten steuerfreie Erstattungen i. H. v. 0,30 EUR je Kilometer gewähren oder der Arbeitnehmer könnte in seiner Steuererklärung entsprechende Aufwendungen geltend machen.

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