Sachverhalt

Ein verheirateter Arbeitnehmer wurde Anfang Dezember vorübergehend 300 Kilometer von seinem Wohnort entfernt nach Kassel versetzt. Seine Familie ist nicht umgezogen.

Er hat dort ein möbliertes Apartment (40 Quadratmeter) zum Preis von 400 EUR angemietet.

An den Wochenenden fährt er regelmäßig mit der Bahn nach Hause zu seiner Familie. Die Fahrkarten kosten 300 EUR monatlich.

Nach unternehmensinternen Regelungen werden die steuerlich zulässigen Aufwendungen erstattet.

Ergeben sich aus dem Sachverhalt lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen?

Ergebnis

Für den Arbeitnehmer können folgende Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erstattet werden:

  • Unterkunft: Die Miete i. H. v. 400 EUR kann in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
  • Fahrtkosten für eine Heimfahrt wöchentlich: Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden. Die Erstattung der Fahrkarten bleibt somit in voller Höhe von 300 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Diese können max. 3 Monate lang steuerfrei erstattet werden. Die 3-Monatsfrist läuft Ende Februar des nächsten Jahres aus, sodass für März erstmalig keine Verpflegungspauschalen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge