Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 5.600 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 1,5 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Juli 2024 wird eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung vereinbart. Eingezahlt werden soll der höchstmögliche steuer- und sozialversicherungsfreie Beitrag i. H. v. 302 EUR monatlich.
Wie ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berechnen?
Ergebnis
Der Arbeitgeber ist seit 2022 bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Spart er durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % ein, muss er auch nur diese Ersparnis weiterleiten.
In diesem Fall sind das 10,6 % (9,3 % Rentenversicherung und 1,3 % Arbeitslosenversicherung), da die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bereits überschritten ist. Es ergibt sich aufgrund der Spitzabrechnung und der vereinbarten Insich-Berechnung folgender Arbeitgeberzuschuss:
302 EUR : 110,6 % x 10,6 % = 28,94 EUR Arbeitgeberzuschuss; 302 EUR – 28,94 EUR = 273,06 EUR Umwandlungsbetrag.
Arbeitgeberersparnis | ||
Beiträge bei | 5.600,00 EUR | 5.326,94 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,75 %) von 5.175 EUR | 416,59 EUR | 416,59 EUR |
Rentenversicherung (9,3 %) | 520,80 EUR | 495,41 EUR |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 72,80 EUR | 69,25 EUR |
Pflegeversicherung (1,7 %) von 5.175 EUR | 87,98 EUR | 87,98 EUR |
Beiträge gesamt | 1.098,17 EUR | 1.069,23 EUR |
Arbeitgeberersparnis (10,6 % von 273,06 EUR) | 28,94 EUR |
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