Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 0,9 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Januar 2017 wurde eine Entgeltumwandlung von 250 EUR in eine Direktversicherung vereinbart.

Wie ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berechnen?

Ergebnis:

Seit 1.1.2022 muss der Arbeitgeber auch bei Zusagen, die vor dem 1.1.2019 erteilt wurden, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung in mindestens gleicher Höhe SV-Beiträge einspart.

Die Direktversicherungsbeiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie jährliche Höchstbetrag 2024 liegt damit bei 7.248 EUR (8 % von 90.600 EUR) – monatlich 604 EUR, beitragsfrei bleiben höchstens 3.624 EUR (4 % von 90.600 EUR) – monatlich 302 EUR.

 
Arbeitgeberersparnis    
Beiträge bei 3.500,00 EUR 3.250,00 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,45 %) 271,25 EUR 251,88 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 325,50 EUR 302,25 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 45,50 EUR 42,25 EUR
Pflegeversicherung (1,7 %) 59,50 EUR 55,25 EUR
Beiträge gesamt 701,75 EUR 651,63 EUR
Arbeitgeberersparnis (20,05 % von 250 EUR)   50,12 EUR

Er muss sich zudem mit dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen verständigen, ob der Zuschuss zusätzlich zu den 250 EUR gezahlt wird, entweder in den bestehenden oder in einen neuen Versicherungsvertrag oder ob der Zuschuss aus den 250 EUR herausgerechnet wird (Insich-Berechnung).

Variante 1

Der Versicherungsbetrag erhöht sich um den Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 250 EUR x 15 % = 37,50 EUR. Der gesamte Beitrag an die Direktversicherung beträgt 250 EUR + 37,50 EUR = 287,50 EUR. Diese sind im Jahr 2024 in voller Höhe steuer- und beitragsfrei.

Variante 2

Wie Variante 1, nur dass der Arbeitgeberzuschuss in einen neu abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wird.

Variante 3

Der Gesamtbeitrag, der an die Direktversicherung abgeführt wird, bleibt gleich. Die Entgeltumwandlung reduziert sich um den Betrag des Arbeitgeberzuschusses. Es gibt 2 mögliche Rechenwege:

  1. 250 EUR : 115 % x 15 % = 32,61 EUR Arbeitgeberzuschuss; 250 EUR – 32,61 EUR = 217,39 EUR Entgeltumwandlung
  2. 250 EUR x 15 % = 37,50 EUR Arbeitgeberzuschuss; 250 EUR – 37,50 EUR = 212,50 EUR Entgeltumwandlung

Die SV-Ersparnis ist in allen 3 Varianten höher als der Zuschuss i. H. v. 15 %. Somit ist dieser vom Arbeitgeber in voller Höhe zu zahlen.

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