Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer, 0,9 % KV-Zusatzbeitrag, 2 Kinder unter 25 Jahren. Sie hat seit 2018 eine Direktversicherung, die durch Umwandlung von laufendem Arbeitslohn mit 200 EUR monatlich finanziert wird. Es wurde vereinbart, den Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung zu zahlen.

Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?

Ergebnis:

Seit 1.1.2022 muss der Arbeitgeber auch bei Zusagen, die vor dem 1.1.2019 erteilt wurden, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt in diesem Fall 200 EUR x 15 % = 30 EUR. Insgesamt fließen 230 EUR in die Direktversicherung ein.

 
Gehalt   3.500,00 EUR
Gehaltsumwandlung   - 200,00 EUR
Direktversicherung (steuer- und beitragsfrei)   200,00 EUR
Direktversicherung AG-Zuschuss (steuer- und beitragsfrei, gehört nicht zum Gesamtbrutto) 30,00 EUR  
Gesamtbruttoverdienst   3.500,00 EUR
Steuerbrutto 3.300,00 EUR  
Sozialversicherungsbrutto 3.300,00 EUR  
Lohnsteuer 397,58 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Gesamtabzug Steuern   - 397,58 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,45 %) 255,75 EUR  
Pflegeversicherung (1,45 %) 47,85 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 306,90 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 42,90 EUR  
Gesamtabzug Sozialversicherung   - 653,40 EUR
Gesetzliches Netto   2.449,02 EUR
Abzug Direktversicherung (aus Umwandlung)   - 200,00 EUR
Auszahlungsbetrag   2.249,02 EUR

Der gesamte Direktversicherungsbeitrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Im Gegenzug ist die Rente, die im Versorgungsfall aus dieser Direktversicherung gezahlt wird, in voller Höhe einkommensteuerpflichtig sowie bei gesetzlich Versicherten versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

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