Sachverhalt

Der Arbeitnehmer soll zum 1.2. zusätzlich zu seinem Gehalt einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 32.675 EUR erhalten. Die Versteuerung soll nach der 1-%-Methode erfolgen. Der Arbeitnehmer nutzt den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und seiner 22 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber wünscht, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für die Privatfahrten selbst trägt.

Der Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich ausgeschlossen, die Minderung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Der Arbeitnehmer sammelt seine Belege für die selbst getragenen Benzinrechnungen i. H. v. 3.800 EUR und reicht sie zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil und wie kann der Arbeitnehmer die für den Dienstwagen getragenen Benzinkosten in seiner Steuererklärung verrechnen?

Ergebnis

Die Versteuerung erfolgt mit der 1-%-Methode und der 0,03-%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 
Bruttolistenpreis abgerundet auf volle 100 EUR 32.600,00 EUR
Davon 1 % für Privatnutzung 326,00 EUR
Zzgl. 0,03 % von 32.600 EUR x 22 km für Fahrten Whg. – 1. Tätigkeitsstätte + 215,16 EUR
Geldwerter Vorteil insgesamt monatlich 541,16 EUR
Geldwerter Vorteil für das gesamte Kalenderjahr (541,16 EUR x 12), steuer- und beitragspflichtig 6.493,92 EUR

Der Arbeitnehmer beantragt bei der Einkommensteuererklärung eine Herabsetzung des geldwerten Vorteils von 6.493,92 EUR um 3.800 EUR auf 2.693,92 EUR und damit die Minderung seines Bruttoarbeitslohns.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswerts im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswerts, d. h. bei dieser Variante erhält der Arbeitnehmer keine Beitragserstattung der zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Hinweis

Die Minderung des geldwerten Vorteils kann höchstens auf 0 EUR erfolgen. Betragen die Benzinkosten mehr als 6.493,92 EUR, wirkt sich der darüber hinausgehende Betrag nicht mehr steuermindernd aus.

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