Sachverhalt

Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin (PGR 101, BGR 1111) befindet sich vom 1.2.2024-31.1.2025 in Elternzeit.

Welche Auswirkung hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Versicherung besteht für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei fort. Es ist das Ende der Entgeltzahlung zu melden, weil die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung mehr als 1 Monat dauert. Zusätzlich sind der Beginn und das Ende der Elternzeit gesondert zu melden. Elternzeit-Jahresmeldungen sind nicht abzugeben.

Es sind folgende Meldung zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Meldezeitraum 1.1.-31.1.2024, Abgabegrund "52", Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-31.1.2024.
  • Jahresmeldung für 2024 entfällt, da nach der Unterbrechung keine beitragspflichtigen Zeiten mehr bestanden haben. Zum 1.2.2025 ist keine Neuanmeldung erforderlich, da zuletzt lediglich eine Unterbrechung gemeldet wurde und die beitragspflichtige Zeit ab 1.2.2025 ohnehin in die Jahresmeldung 2025 einfließt.
  • Beginn der Elternzeit am 1.2.2024 ist mit der nächsten Entgeltabrechnung oder – bei Nutzung einer Ausfüllhilfe – innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Elternzeit mit dem Abgabegrund "17" zu melden.
  • Ende der Elternzeit ist mit Angabe über Beginn und Ende der Elternzeit mit der nächsten Entgeltabrechnung oder – bei Nutzung einer Ausfüllhilfe – innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Elternzeit mit dem Abgabegrund "37" zu melden.
  • UV-Jahresmeldung bis zum 16.2.2025, Zeitraum 1.1.-31.12.2024, Abgabegrund "92".

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