Sachverhalt

Herr G wird seit Jahren von einer Firma in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1.5. soll er für diese Firma ein Tochterunternehmen in Thailand aufbauen und nach der Aufbauphase auch leiten. Während der Aufbauphase wird das Gehalt von der deutschen Firma bezahlt, nach der Aufbauphase von der thailändischen Tochterfirma. Die deutsche Firma behält sich das Recht vor, Herrn G jederzeit nach Deutschland zurückzurufen.

Handelt es sich um eine Entsendung, da die Firma sich den Rückruf des Arbeitnehmers vorbehält?

Ergebnis

Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV sind nicht erfüllt, da die Entsendung als unbefristet gilt. Die Versicherung in Deutschland endet am 30.4.

Hinweis

Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.

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