1 Wohnsitz, Dauer 5 Monate

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wohnt in New York und wird für ein Projekt zur Tochtergesellschaft des Arbeitgebers nach Hamburg abgeordnet. Das Projekt soll innerhalb von 5 Monaten abgeschlossen sein. Der Mitarbeiter mietet in Hamburg eine möblierte Wohnung, die monatlich kündbar ist. Er erhält eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für 6 Monate. Nach 5 Monaten kehrt er planmäßig nach New York zurück.

Begründet der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Hamburg?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer begründet keinen Wohnsitz in Hamburg. Er hat zwar eine Wohnung gemietet, aber nur für 5 Monate. Die Rechtsprechung verlangt aber ein voraussichtliches Beibehalten von mindestens 6 Monaten.

2 Wohnsitz, Auslandstätigkeit ohne Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird im Rahmen eines Konzerns für 3 Jahre nach Deutschland abgeordnet. Hier schließt er einen 3-jährigen Mietvertrag ab. Die deutschen Behörden verweigern dem Mitarbeiter sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis. Trotzdem bleibt er die 3 Jahre in Deutschland.

Begründet der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Deutschland?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer begründet in Deutschland einen Wohnsitz. Er verfügt über eine Wohnung und sowohl Arbeits- als auch der Mietvertrag deuten darauf hin, dass er die Wohnung länger als 6 Monate beibehalten wird. Ob sich der Arbeitnehmer legal oder illegal in Deutschland aufhält, ist für die Besteuerung unerheblich.

3 Wohnsitz, Dauer 3 Jahre

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre von London nach Frankfurt versetzt, wo er einen entsprechenden Arbeits- und einen Mietvertrag abschließt. Er behält seine Wohnung in London bei, in der auch seine Frau und die 2 Kinder wohnen. In London liegt eindeutig der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers. Deshalb meldet er sich in Deutschland auch nicht an.

Begründet der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Frankfurt?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer begründet in Frankfurt einen Wohnsitz. Er verfügt über eine Wohnung und der Arbeits- und Mietvertrag deuten darauf hin, dass er diese länger als 6 Monate beibehalten wird. Dass er in London seinen Hauptwohnsitz hat, ist unerheblich. Das deutsche Steuerrecht verlangt nur einen Wohnsitz im Inland, nicht den Hauptwohnsitz. Auch ist es unerheblich, ob sich der Mitarbeiter anmeldet oder nicht. Der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt kommt nur eine Indizwirkung zu.

4 Wohnsitz, vorzeitige Beendigung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird zum 1.1. von Paris nach Düsseldorf versetzt. Er erhält einen Arbeitsvertrag für 3 Jahre, mietet eine Wohnung für 3 Jahre, meldet sich in Düsseldorf an und löst seine alte Wohnung in Paris auf. Am 1.2., 4 Wochen nach Antritt der Tätigkeit in Deutschland, wird er aus dringenden dienstlichen Gründen für 2 Jahre nach Moskau versetzt. Der deutsche Arbeitsvertrag und der Mietvertrag werden umgehend gekündigt, es erfolgt die melderechtliche Abmeldung und der Arbeitnehmer fliegt am 3.2. nach Moskau.

Begründet der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Düsseldorf?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer begründet für die Dauer seines Aufenthalts einen Wohnsitz in Düsseldorf. Er verfügte über eine Wohnung. Alle Umstände deuteten im Moment der Einreise darauf hin, dass er diese Wohnung auch länger als 6 Monate beibehalten und nutzen würde, nämlich 3 Jahre. Dass er die Wohnung letztendlich weniger als 6 Monate beibehalten und genutzt hat, spielt keine Rolle.

5 Wohnsitz, Wohnsitzverlegung ins Ausland

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Budapest versetzt. Er erhält einen Arbeitsvertrag mit der ungarischen Konzerngesellschaft. In Budapest mietet er eine Wohnung an. Seine Frau und die Kinder ziehen mit nach Ungarn. Die bisherige deutsche Familienwohnung wird beibehalten. Es werden nur wenige Möbel mit nach Budapest genommen. Der Arbeitnehmer meldet sich in Deutschland ab.

Hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland, da er hier über eine Wohnung verfügt. Die Umstände deuten auf eine Beibehaltung und Nutzung der inländischen Wohnung hin, wenn diese im Wesentlichen unverändert bestehen bleibt und der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandsaufenthalts wieder in diese Wohnung einzieht. Dabei spielt die Häufigkeit der tatsächlichen Nutzung der inländischen Wohnung während des Auslandsaufenthalts keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Mitarbeiter hier angemeldet ist oder nicht.

Führt die Prüfung zum Ergebnis, dass der Mitarbeiter während der Auslandstätigkeit in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist er unbeschränkt steuerpflichtig. Liegt kein inländischer Wohnsitz vor, ist für die Frage, ob er unbeschränkt steuerpflichtig ist, noch zu prüfen, ob der Mitarbeiter hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

6 Gewöhnlicher Aufenthalt, jahreswechselübergreifende Tätigkeit

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird vom 1.9.01 bis zum 29.5.02 nach Deutschland abgeordnet. Er übernachtet in verschiedenen Hotels; eine Wohnung steht ihm nicht zur Verfügung.

Wo hat der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

Ergebnis

Obwohl er sich im Jahr 01 nur 4 und im Jahr 02 nur 5 Monate in Deutschland aufgehalten hat, hat er in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, weil er insgesamt länger als 6 Monate hier war. Die Beurteilung erfolgt...

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