Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Japan versetzt. Er unterzeichnet einen Arbeitsvertrag mit der japanischen Konzerngesellschaft und wird auch von ihr bezahlt. Seine deutsche Wohnung gibt er auf. Er kommt jährlich eine Woche nach Deutschland, um hier seine japanische Tätigkeit mit dem Heimatunternehmen abzustimmen.

Ist der Arbeitnehmer in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist mit dem Gehalt, das auf die 5 Arbeitstage in Deutschland entfällt, in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er die Tätigkeit hier ausübt. Nach dem einschlägigen DBA ist noch zu prüfen, ob Deutschland das Besteuerungsrecht für den anteiligen Arbeitslohn behält oder ob Japan besteuern darf.

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