Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer wird vom 1.9.01 bis zum 29.5.02 nach Deutschland abgeordnet. Er übernachtet in verschiedenen Hotels; eine Wohnung steht ihm nicht zur Verfügung.
Wo hat der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
Ergebnis
Obwohl er sich im Jahr 01 nur 4 und im Jahr 02 nur 5 Monate in Deutschland aufgehalten hat, hat er in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, weil er insgesamt länger als 6 Monate hier war. Die Beurteilung erfolgt kalenderjahresübergreifend; nur volle Tage des Aufenthalts sind zu zählen.
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