Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Budapest versetzt. Er erhält einen Arbeitsvertrag mit der ungarischen Konzerngesellschaft. In Budapest mietet er eine Wohnung an. Seine Frau und die Kinder ziehen mit nach Ungarn. Die bisherige deutsche Familienwohnung wird beibehalten. Es werden nur wenige Möbel mit nach Budapest genommen. Der Arbeitnehmer meldet sich in Deutschland ab.

Hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland, da er hier über eine Wohnung verfügt. Die Umstände deuten auf eine Beibehaltung und Nutzung der inländischen Wohnung hin, wenn diese im Wesentlichen unverändert bestehen bleibt und der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandsaufenthalts wieder in diese Wohnung einzieht. Dabei spielt die Häufigkeit der tatsächlichen Nutzung der inländischen Wohnung während des Auslandsaufenthalts keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Mitarbeiter hier angemeldet ist oder nicht.

Führt die Prüfung zum Ergebnis, dass der Mitarbeiter während der Auslandstätigkeit in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist er unbeschränkt steuerpflichtig. Liegt kein inländischer Wohnsitz vor, ist für die Frage, ob er unbeschränkt steuerpflichtig ist, noch zu prüfen, ob der Mitarbeiter hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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