Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird zum 1.1. von Paris nach Düsseldorf versetzt. Er erhält einen Arbeitsvertrag für 3 Jahre, mietet eine Wohnung für 3 Jahre, meldet sich in Düsseldorf an und löst seine alte Wohnung in Paris auf. Am 1.2., 4 Wochen nach Antritt der Tätigkeit in Deutschland, wird er aus dringenden dienstlichen Gründen für 2 Jahre nach Moskau versetzt. Der deutsche Arbeitsvertrag und der Mietvertrag werden umgehend gekündigt, es erfolgt die melderechtliche Abmeldung und der Arbeitnehmer fliegt am 3.2. nach Moskau.

Begründet der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Düsseldorf?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer begründet für die Dauer seines Aufenthalts einen Wohnsitz in Düsseldorf. Er verfügte über eine Wohnung. Alle Umstände deuteten im Moment der Einreise darauf hin, dass er diese Wohnung auch länger als 6 Monate beibehalten und nutzen würde, nämlich 3 Jahre. Dass er die Wohnung letztendlich weniger als 6 Monate beibehalten und genutzt hat, spielt keine Rolle.

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