Sachverhalt

Ein Mitarbeiter wird für 3 Jahre ins Ausland entsandt. Er behält seinen deutschen Wohnsitz bei. Zusätzlich nimmt er sich eine Wohnung im Ausland. Er bleibt bei der deutschen Konzerngesellschaft angestellt.

Das Gehalt wird jetzt jedoch nur zu 50 % von der deutschen Gesellschaft gezahlt. Die anderen 50 % zahlt die ausländische Konzerngesellschaft aus. Dazu gibt es einen Vertrag zwischen den Unternehmen, der diese Zahlstellenfunktion regelt.

Wo liegt das Besteuerungsrecht?

Ergebnis

Auch hier besteht volle Lohnsteuerpflicht. Die Auszahlung des Gehaltes von 2 unterschiedlichen Stellen ändert nichts daran, dass der Mitarbeiter weiterhin nur einen arbeitsrechtlichen Arbeitgeber hat, nämlich das deutsche Unternehmen. Die Auszahlung der 50 % durch das Unternehmen im Ausland erfolgt unter einer Vereinbarung zwischen den Unternehmen, die die arbeitsvertragliche Situation des Mitarbeiters nicht verändert.

Damit hat er weiterhin einkommensteuerpflichtiges Gehalt in Deutschland. Er hat dort seinen Wohnsitz und auch seinen Arbeitgeber, da ein Arbeitsvertrag weiterhin nur mit dem deutschen Unternehmen besteht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Lohnsteuer auf das Gesamtgehalt (= beide 50 %-Anteile) einzubehalten.

Die Freistellungsmöglichkeit nach dem DBA ergibt sich weiterhin aus den vorher dargestellten Gründen. Es kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein Antrag auf Freistellung nach dem DBA gestellt werden.

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