Sachverhalt

Ein Mitarbeiter wird aus dem Ausland für 2 Jahre nach Deutschland entsandt. Er bleibt bei der ausländischen Konzerngesellschaft angestellt, die auch weiterhin das Gehalt zahlt, es allerdings an die deutsche Konzerngesellschaft weiterbelastet, weil der Mitarbeiter während der 2 Jahre ausschließlich zum wirtschaftlichen Vorteil der deutschen Konzerngesellschaft arbeitet. Seinen Wohnsitz im Ausland gibt der Mitarbeiter auf und mietet in Deutschland eine Wohnung an. Jedes Jahr hat er 30 Arbeitstage im Ausland. Die ausländische Konzerngesellschaft belastet das Gehalt, das auf diese 30 Arbeitstage entfällt, nicht an die deutsche Konzerngesellschaft, da der Mitarbeiter insoweit zum wirtschaftlichen Vorteil der ausländischen Gesellschaft tätig wird.

Hat das Ausland oder Deutschland das Besteuerungsrecht für das Gehalt, das auf die 30 Arbeitstage im Ausland entfällt?

Ergebnis

Die zweite Bedingung der 183-Tage-Regel ist nicht erfüllt, da der Mitarbeiter für die 30 Arbeitstage im Ausland einen – wirtschaftlichen (und hier auch noch einen arbeitsrechtlichen) – ausländischen Arbeitgeber hat. Damit schwingt das Besteuerungsrecht nicht an Deutschland zurück und es bleibt beim Besteuerungsrecht im Ausland. Deutschland als Wohnsitzstaat muss die Doppelbesteuerung vermeiden. Nach dem Artikel über die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird wahrscheinlich die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden sein. Der Arbeitnehmer muss die erfolgte Besteuerung bzw. den Besteuerungsverzicht des anteiligen Arbeitslohns im anderen DBA-Staat im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nachweisen. Ansonsten werden die Einkünfte nicht freigestellt, sondern – wie der Rest der Lohneinkünfte – der Besteuerung unterworfen.

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