Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber M-AG ist A für mehrere Monate bei dessen Tochtergesellschaft T-AG in T-Staat tätig. Dort installiert er aufgrund eines entsprechenden Vertrags zwischen der M-AG und der T-AG ein neues IT-System und schult dazu die Mitarbeiter der T-AG. Dabei unterliegt A ausschließlich den Weisungen der M-AG. Die M-AG stellt der T-AG für die Installations- und Schulungsleistungen einen pauschalen Betrag in Rechnung. Der Arbeitslohn des A wird dabei nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist lediglich kalkulatorisch Preisbestandteil. Die T-AG zahlt den Rechnungsbetrag nach Abschluss der Arbeiten an die M-AG.

Wer ist Arbeitgeber i. S. d. DBA?

Variante: Die T-AG ist keine Tochtergesellschaft der M-AG, zwischen beiden bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen.

Ergebnis

Arbeitgeber i. S. d. DBA ist der zivilrechtliche Arbeitgeber des A, die M-AG in Deutschland. Die T-AG wäre nur dann Arbeitgeber i. S. d. DBA, wenn sie wirtschaftlicher Arbeitgeber des A wäre. Hierzu müsste

  • A in das Unternehmen der T-AG eingebunden sein, insbesondere den fachlichen Weisungen der T-AG unterworfen sein, und
  • die T-AG ein eigenes betriebliches Interesse an der von A ausgeübten Tätigkeit haben und
  • die T-AG infolge dieses eigenen Interesses an der Entsendung den Arbeitslohn des S wirtschaftlich tragen.

A ist nicht in das Unternehmen der T-AG eingebunden. Insbesondere unterliegt er allein den Weisungen der M-AG. Die T-AG trägt auch nicht aufgrund eines eigenen betrieblichen Interesses wirtschaftlich den Arbeitslohn des A. A ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der M-AG gegenüber der T-AG tätig, also im Interesse der M-AG. Die T-AG zahlt an die M-AG hierfür einen pauschalen Preis, bei dem der Arbeitslohn lediglich kalkulatorisch Preisbestandteil ist. Die T-AG ist somit nicht wirtschaftlicher Arbeitgeber des A. Arbeitgeber des A i. S. d. DBA ist somit die in Deutschland ansässige M-AG.

Variante: Es ändert sich nichts. Die Beurteilung hängt nicht davon ab, ob die M-AG und die T-AG gesellschaftsrechtlich verbunden sind oder nicht.

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