Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat im Wohnsitzstaat steuerpflichtige Einkünfte von 80.000 EUR und zusätzlich Einkünfte aus dem Quellenstaat von 20.000 EUR, die nach dem DBA im Wohnsitzstaat unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind.

Wie sieht die Besteuerung der Einkünfte im Wohnsitzstaat aus?

Ergebnis

Bei der Freistellungsmethode stellt der Wohnsitzstaat die Einkünfte von der Besteuerung frei, d. h. er besteuert sie nicht. Im Beispiel würde also nur der Quellenstaat seine Steuer von 20.000 EUR erheben, im Wohnsitzstaat würde keine Steuer anfallen. Allerdings darf der Wohnsitzstaat bei der Freistellungsmethode regelmäßig den Progressionsvorbehalt anwenden. Danach besteuert der Wohnsitzstaat die Einkünfte zwar nicht, er darf sie aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigen, mit dem die im Wohnsitzstaat steuerpflichtigen anderen Einkünfte besteuert werden.

Ginge man nur mit den steuerpflichtigen Einkünften von 80.000 EUR direkt in den Einkommensteuertarif, würde sich ein Steuersatz von angenommen 40 % ergeben. Da der Wohnsitzstaat aber den Progressionsvorbehalt anwenden darf, addiert er nun die – steuerfreien – Einkünfte von 20.000 EUR zu den 80.000 EUR hinzu. Dann wird der Steuersatz ermittelt, der sich bei 100.000 EUR ergibt. Da die meisten Staaten ein progressives Steuersystem haben, ergibt sich jetzt ein höherer Steuersatz, angenommen von 50 %. Die steuerpflichtigen Einkünfte von 80.000 EUR werden dann nicht mit 40 %, sondern mit 50 % versteuert.

Sofern Deutschland Wohnsitzstaat ist, sehen die DBA für Gehälter regelmäßig die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist ein Nachweis über die erfolgte Besteuerung bzw. über den Besteuerungsverzicht im anderen DBA-Staat vorzulegen, da ansonsten die Einkünfte nicht freigestellt, sondern der Besteuerung unterworfen werden.

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