Sachverhalt

Eine Altersrentnerin wird befristet vom 9.10.-27.10. (15 Arbeitstage) als Urlaubsvertretung für eine Sekretärin eingesetzt. Sie erhält 12,41 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden. Sie gehört keiner Konfession an; die pauschale Lohnsteuer soll auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

Ist eine pauschale Besteuerung zulässig?

Ergebnis

Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, da sie von vornherein auf längstens 3 Monate (oder 70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % ist zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet und der durchschnittliche Stundenlohn 19 EUR pro Stunde bzw. 150 EUR pro Tag nicht überschreitet.

Der Arbeitgeber ist der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, diese darf jedoch auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

 
Abrechnung der pauschalen Lohnsteuer:  
Aushilfslohn (12,41 EUR × 7 Std. × 15 Tage) 1.303,05 EUR
Pauschale Lohnsteuer (25 % v. 1.303,05 EUR) - 325,76 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 325,76 EUR) - 17,91 EUR
Auszahlungsbetrag 959,38 EUR
Arbeitgeberaufwendungen: 1.303,05 EUR zzgl. Umlagen  

Hinweis

Weist die Arbeitnehmerin nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z. B. durch eidesstattliche Erklärung), kann die pauschale Kirchensteuer entfallen. Wird die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren erhoben, kommt die pauschale Kirchensteuer hinzu. Der ermäßigte Kirchensteuer-Pauschsatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 4 % und 7 %.

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