Sachverhalt

Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis ein mit einem monatlichen Verdienst von 538 EUR. Die Aushilfskraft möchte die Tätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Der Arbeitgeber möchte die pauschalen Arbeitgeberleistungen auf die Aushilfskraft abwälzen.

Ist die Abwälzung zulässig? Wie gestaltet sich die Abrechnung?

Ergebnis

Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 538 EUR pro Monat neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben zu leisten:
Rentenversicherung 15 %
Krankenversicherung 13 %
Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) 2 %
Abzuführender Gesamtbetrag 30 %

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung. Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Besteuerung nach den ELStAM ist im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen. Da es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, würde der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuert werden.

 
Abrechnung (bei Befreiung von der RV)  
Aushilfslohn 538,00 EUR
Abzgl. Pauschalsteuer (2 %) –10,76 EUR
Auszahlungsbetrag 527,24 EUR
 
Arbeitgeberbelastung  
Rentenversicherung (15 % v. 538 EUR) 80,70 EUR
Krankenversicherung (13 % v. 538 EUR) 69,94 EUR
Gesamtbelastung (28 % v. 538 EUR) 150,64 EUR
Zzgl. Umlagen  

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