Wird ein Vor- oder Nachpraktikum im vertragslosen Ausland durchgeführt, unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschriften dieses Staates. In der Regel wird der Praktikant von der Versicherungspflicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat erfasst. Ein Vor- oder Nachpraktikum wird als vorübergehender Aufenthalt im Ausland angesehen. Aufgrund des in Deutschland bestehenden Wohnorts muss der Praktikant auch in Deutschland weiter versichert werden. Es kann zu einer Doppelversicherung kommen.

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