Unterliegt der Praktikant weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, kann er im jeweiligen Abkommensstaat Sachleistungen erhalten. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Abkommen über Soziale Sicherheit die jeweilige Anspruchsbescheinigung. Bei Aufenthalt in Mazedonien, Montenegro und in Serbien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte. Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass der Praktikant nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen kann. Dies sind Sachleistungen, die wegen des Gesundheitszustands sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschrift des jeweiligen Abkommensstaates, erhält er für die Inanspruchnahme von Leistungen in Deutschland eine entsprechende Anspruchsbescheinigung.

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