Wird ein Vor- oder Nachpraktikum in einem anderen Abkommensstaat durchgeführt, unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschriften dieses Staates. In der Regel wird der Praktikant von der Versicherungspflicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat erfasst.

Ein Vor- oder Nachpraktikum in einem anderen Abkommensstaat wird – wie ein studentischer Aufenthalt – als vorübergehend angesehen. Sollte ein Praktikant in einem anderen Abkommensstaat nicht von der Versicherungspflicht erfasst werden, unterliegt er weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften und muss entsprechend versichert werden.

 
Praxis-Beispiel

Nachpraktikum in der Türkei

Nach Abschluss des Studiums leistet ein Student ein Nachpraktikum in Istanbul. Er erhält ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 EUR monatlich. Der türkische Träger sieht das Praktikum als Beschäftigung an. Der Praktikant unterliegt für die Dauer des Praktikums den türkischen Rechtsvorschriften.

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