Für Praktikanten, die ein Praktikum in einem Abkommensstaat absolvieren, gelten die Regelungen des jeweiligen Abkommens. Das jeweilige Abkommen ist anzuwenden, wenn die betreffende Person vom persönlichen, gebietlichen und vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst wird. Für die Beurteilung ist von Bedeutung, ob der Praktikant dem Grunde nach als Student angesehen wird und ob es sich um ein Zwischenpraktikum oder um ein Vor- oder Nachpraktikum handelt.

 
Hinweis

Studentische Aufenthalte gelten als vorübergehend

Wohnt ein Student/Praktikant in Deutschland und ist an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert, gelten für den Studenten/Praktikanten die deutschen Rechtsvorschriften. Begibt sich eine in Deutschland wohnende Person zum Zwecke des Studiums/Praktikums in einen anderen Abkommensstaat wird dieser Aufenthalt nach den jeweiligen Abkommensregelungen als vorübergehend angesehen. Man geht davon aus, dass die Bindung zum Wohnstaat sehr groß ist und dass der Student nach dem Studium wieder in seinen Heimstaat zurückkehrt. Grundsätzlich gelten für den Studenten/Praktikanten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften.

 
Achtung

Krankenversicherung der Studenten ist ausgeschlossen

Eine Voraussetzung für die Krankenversicherung der Studenten ist die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Eine deutsche Hochschule und eine Hochschule in einem Abkommensstaat, können nicht gleichgestellt werden. Daher kann diese Voraussetzung für die Krankenversicherung der Studenten nicht erfüllt werden. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist die Krankenversicherung der Studenten ausgeschlossen.

2.1 Zwischenpraktikum

Ist ein Praktikant während des Zwischenpraktikums in einem Abkommensstaat in Deutschland weiterhin als Student an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, unterliegt er auch für die Dauer des Praktikums weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student in Deutschland wohnt und in einem anderen Abkommensstaat studiert.

Wird das Zwischenpraktikum im anderen Abkommensstaat durchgeführt, ist es möglich, dass der andere Staat das Praktikum als Beschäftigung ansieht. In diesen Fällen gelten für den Studenten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die deutschen Rechtsvorschriften finden nur in den Fällen keine Anwendung, in denen der ausländische Träger einen Anspruchsnachweis für die Sachleistungsaushilfe in Deutschland zur Verfügung stellt. Ansonsten kann es zu einer Doppelversicherung kommen.

 
Praxis-Beispiel

Zwischenpraktikum wird ggf. als Beschäftigung angesehen

Ein deutscher Student begibt sich für ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum nach Serbien. Für die Dauer des Praktikums ist er weiterhin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert. Sieht der serbische Träger den Studenten weiterhin als Student an, unterliegt er während des Praktikums den deutschen Rechtsvorschriften. Sieht er ihn allerdings als Beschäftigten an, unterliegt er mit Aufnahme des Praktikums den serbischen Rechtsvorschriften.

2.2 Vor- oder Nachpraktikum

Wird ein Vor- oder Nachpraktikum in einem anderen Abkommensstaat durchgeführt, unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschriften dieses Staates. In der Regel wird der Praktikant von der Versicherungspflicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat erfasst.

Ein Vor- oder Nachpraktikum in einem anderen Abkommensstaat wird – wie ein studentischer Aufenthalt – als vorübergehend angesehen. Sollte ein Praktikant in einem anderen Abkommensstaat nicht von der Versicherungspflicht erfasst werden, unterliegt er weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften und muss entsprechend versichert werden.

 
Praxis-Beispiel

Nachpraktikum in der Türkei

Nach Abschluss des Studiums leistet ein Student ein Nachpraktikum in Istanbul. Er erhält ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 EUR monatlich. Der türkische Träger sieht das Praktikum als Beschäftigung an. Der Praktikant unterliegt für die Dauer des Praktikums den türkischen Rechtsvorschriften.

2.3 Leistungen bei Krankheit

Unterliegt der Praktikant weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, kann er im jeweiligen Abkommensstaat Sachleistungen erhalten. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Abkommen über Soziale Sicherheit die jeweilige Anspruchsbescheinigung. Bei Aufenthalt in Mazedonien, Montenegro und in Serbien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte. Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass der Praktikant nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen kann. Dies sind Sachleistungen, die wegen des Gesundheitszustands sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschrift des jeweiligen Abkommensstaates, erhält er für die Inanspruchnahme von Leistungen in D...

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