Für Praktikanten, die ein Praktikum in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz absolvieren, gelten die EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit. Die Verordnungen gelten für alle Personen, die vom persönlichen, gebietlichen und vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Für die Beurteilung ist der Status des Praktikanten und die Art des Praktikums von Bedeutung.

 
Hinweis

Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften

Wohnt ein Student/Praktikant in Deutschland und ist an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert, gelten für den Studenten/Praktikanten die deutschen Rechtsvorschriften. Begibt sich eine in Deutschland wohnende Person zum Zwecke eines Studiums/Praktikums in einen anderen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz, wird dieser Aufenthalt nach den EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit als vorübergehend angesehen. Man geht davon aus, dass die Bindung zum Wohnstaat sehr groß ist und dass der Student/Praktikant nach dem Studium bzw. Praktikum wieder in seinen Heimstaat zurückkehrt. Staatlich anerkannte Hochschulen sowie Fach- und Berufsschulen im anderen EU/EWR-Staat und der Schweiz werden einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule gleichgestellt. Grundsätzlich gelten auch für diese Studenten/Praktikanten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften.

1.1 Zwischenpraktikum

Ist ein Praktikant während des Zwischenpraktikums im EU/EWR-Staat oder der Schweiz in Deutschland weiterhin als Student an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, unterliegt er auch für die Dauer des Praktikums weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften.[1] Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student in Deutschland wohnt und in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz studiert.

Beurteilung durch den anderen EU/EWR-Staat oder die Schweiz

Wird das Zwischenpraktikum im anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz durchgeführt, ist es möglich, dass der andere Staat das Praktikum als Beschäftigung ansieht. In diesen Fällen gelten für den Studenten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit wäre die bestehende Versicherung in Deutschland zu beenden.

 
Praxis-Tipp

Ausländischen Träger einschalten

Die ausländischen Träger entscheiden, ob für den Praktikanten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten. Die deutsche Krankenkasse wird sich mit dem Träger am Wohnort in Verbindung setzen und diesen über die Beschäftigungsaufnahme unterrichten. Eine Übersicht über die Träger im Ausland sind im europäischen Trägerverzeichnis, dem sog. "Master Directory" zu finden.

 
Praxis-Beispiel

Zwischenpraktikum wird als Beschäftigung angesehen

Ein deutscher Student begibt sich für ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum nach Italien. Für die Dauer des Praktikums ist er weiterhin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert. Sieht der italienische Träger den Studenten weiterhin als Student an, unterliegt er während des Praktikums den deutschen Rechtsvorschriften. Sieht er ihn allerdings als Beschäftigten an, unterliegt er mit Aufnahme des Praktikums den italienischen Rechtsvorschriften.

1.2 Vor- oder Nachpraktikum

Wird ein Vor- oder Nachpraktikum in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz durchgeführt, unterliegt der Praktikant aufgrund des Praktikums den Rechtsvorschriften dieses Staates. In der Regel wird der Praktikant von der Versicherungspflicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Vorpraktikum in Spanien

Zur Vorbereitung des Studiums begibt sich ein deutscher Student für ein 3-monatiges Vorpraktikum nach Spanien. Er erhält ein Arbeitsentgelt in Höhe von 900 EUR monatlich. Der spanische Träger sieht das Praktikum als Beschäftigung an. Der Praktikant unterliegt für die Dauer des Praktikums den spanischen Rechtsvorschriften.

Ein Vor- oder Nachpraktikum in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wird – wie ein studentischer Aufenthalt – als vorübergehend angesehen. Sollte ein Praktikant in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz nicht von der Versicherungspflicht erfasst werden, unterliegt er weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften und muss entsprechend versichert werden. Hier wird in den einzelnen Versicherungszweigen mitunter unterschiedlich entschieden. Außerdem ist es für die Bewertung entscheidend, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachpraktikum mit Auslandseinsatz

Nach Abschluss seines Studiums leistet ein Student ein Nachpraktikum in München ab. Er erhält ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 EUR monatlich. Es ist vorgesehen, dass der Praktikant in den nächsten 3 Wochen in der schwedischen Niederlassung eingesetzt wird.

Für das Nachpraktikum erhält der Praktikant Arbeitsentgelt. Daher wird er für die Zeit des Praktikums in Deutschland als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer angesehen. Es muss geprüft werden, ob es sich bei dem Einsatz in Schweden um eine Entsendung handelt. Sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Praktikant auch während des Aus...

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