Überblick

Praktikanten eignen sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung (insbesondere eines Hochschulstudiums) praktische Kenntnisse in einem Unternehmen an. Abhängig davon, zu welcher Zeit der Ausbildung das Praktikum ausgeübt wird, unterscheidet man zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktikum.

Darüber hinaus werden vorgeschriebene Praktika, die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind, von nicht vorgeschriebenen Praktika unterschieden.

Erhält der Praktikant eine Vergütung vom Arbeitgeber, ist diese grundsätzlich lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Regelungen. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind Zwischenpraktika generell versicherungsfrei. Vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika sind unabhängig von einer Entgeltzahlung immer renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Sofern das Entgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR monatlich nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber alle Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen.

Für nicht vorgeschriebene Praktika gelten keine versicherungsrechtlichen Besonderheiten; sie werden als reguläre Beschäftigungen behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn eines Praktikanten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 39b EStG (ELStAM-Verfahren). Handelt es sich um einen Minijob, kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) oder mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) erhoben werden.

Sozialversicherung: Versicherungspflicht als Praktikant besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. Satz 1 SGB XI. Vorgeschriebene Praktika sind nach § 25 SGB III arbeitslosenversicherungspflichtig.

Die Anwendung der Geringverdienergrenze bei einem vorgeschriebenen Praktikum ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, die als ordentliche Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III gilt dies in der Arbeitslosenversicherung.

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch für solche Studenten gilt, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren (BSG, Urteile v. 30.1.1980, 12 RK 45/78 sowie v. 17.12.1980, 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80). Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts sind unerheblich.

Nach § 5 Abs. 3 SGB VI sind vorgeschriebene Zwischenpraktika versicherungsfrei in der Rentenversicherung.

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