Sofern ein Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, sind diese Personen – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – versicherungspflichtig in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht nur dann, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. Sofern kein Arbeitsentgelt bezogen wird, hat sich der Praktikant zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst abzusichern. Das geschieht meistens im Rahmen einer Familienversicherung.

Zur Beurteilung der Umlagepflicht und der Beitragspflicht in der Unfallversicherung gelten die Regelungen zu vorgeschriebenen Praktika.[1]

[1]

S. Abschn. 2.6.

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