Praktikanten sind regelmäßig Arbeitnehmer. Die Bezüge aus der Praktikantentätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.[1] Das gilt auch für Studentenpraktikanten aus dem Ausland.[2] Eine Steuerbefreiung kann sich jedoch aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

Die Aufwendungen des Praktikanten für das Dienstverhältnis können als Werbungskosten angesetzt werden.

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