Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für das Insolvenzgeld

Für die Praktikanten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich die Umlagen für Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1), bei Mutterschaft (U2) sowie für das Insolvenzgeld (U3) abzuführen. Die Umlagen bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt. Wird dem Praktikanten aber kein Arbeitsentgelt gezahlt, fallen auch keine Umlagen an.

Beitrag zur Unfallversicherung

Beiträge zur Unfallversicherung sind grundsätzlich abzuführen. Nur wenn für das nicht vorgeschriebene Praktikum kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, fallen keine Beiträge an. Der Praktikant muss aber trotzdem als Versicherter im Entgeltnachweis gemeldet werden.

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