Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechend der versicherungsrechtlichen Beurteilung für ordentlich Studierende vorzunehmen, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben.[1] Die Versicherungsfreiheit kommt nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 
Hinweis

Arbeitszeit bis zu 20 Stunden in der Woche und Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze

Erfüllt das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, fallen für gesetzlich krankenversicherte Praktikanten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung auch dann an, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.[2]

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