Die Bezüge aus einer freiwilligen Praktikantentätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen, unabhängig davon, ob es sich um ein Vor- bzw. Nachpraktikum oder um ein Zwischenpraktikum handelt.

Einheitliche Pauschalsteuer von 2 % scheidet aus

Die einzige steuerliche Besonderheit gegenüber einer sonstigen Beschäftigung besteht für ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, das die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Da der Arbeitgeber nach ausdrücklicher Regelung keinen Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung zu zahlen hat[1], scheidet damit gleichzeitig auch die 2%-ige Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale aus. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob allenfalls mit dem Pauschsteuersatz von 20 % übernehmen und zusammen mit dem pauschalen Solidaritätszuschlag und ggf. der pauschalen Kirchensteuer im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an sein Betriebsstättenfinanzamt abführen.[2]

Individuelle Lohnsteuer oder pauschale Lohnsteuer von 20 %

Welcher der verschiedenen Möglichkeiten des Lohnsteuerabzugs bei einer nicht vorgeschriebenen Praktikantentätigkeit der Vorzug zu geben ist, hängt vom Einzelfall ab. Hat der Student im Rahmen des ELStAM-Verfahrens nicht bereits eine andere Erwerbstätigkeit als erstes Dienstverhältnis benannt, dürfte der Lohnsteuerabzug nach den gebildeten ELStAM zum günstigsten Ergebnis führen, weil die Praktikantenbezüge häufig die in die Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Freibeträge des Arbeitnehmers nicht überschreiten.

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