Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für das Insolvenzgeld

Für die Praktikanten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich die Umlagen nach dem Umlageverfahren bei Krankheit (U1), dem Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage (U3) abzuführen. Die Umlagen bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt. Wird dem Praktikanten kein Arbeitsentgelt gezahlt, fallen auch keine Umlagen an.

Beitrag zur Unfallversicherung

Beiträge zur Unfallversicherung sind abzuführen – auch wenn für das vorgeschriebene Praktikum kein Arbeitsentgelt gewährt wird.

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